Übernahme von Nachhilfekosten durch das Jobcenter? Nicht immer!
Die Antragstellerin sorgte sich um die schulischen Leistungen ihrer zehnjährigen Tochter. Da sie Hartz-IV bezog, stellte sie beim Jobcenter mehrere Anträge auf eine Lernförderung. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Tochter sowohl in Deutsch und Mathematik als auch einem naturwissenschaftlichem Fach eine Fünf. Dennoch lehnte das Jobcenter die Anträge ab, woraufhin die Mutter einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellte und in erster Instanz vor dem Sozialgericht Freiburg Recht erhielt.
Gegen diese Entscheidung legte das Jobcenter vor dem Landessozialgericht Stuttgart Beschwerde ein, da eine Stellungnahme der Lehrer vorlag, wonach eine Versetzung der Tochter auch mit Nachhilfestunden nicht zu erwarten sei.
Mit Beschluss vom 23.05.2016 gab das Landessozialgericht Baden-Württemberg dem Jobcenter recht und wies den Antrag von Mutter und Tochter auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung zur Übernahme der Kosten des Nachhilfeunterrichtes in vollem Umfang zurück.
Die Entscheidung begründete es wie folgt: „Weist die Schülerin gravierende Defizite auf, die eine grundsätzliche Überforderung beim Besuch einer höheren Schule zeigen, ist in eine geeignetere Schulform zu wechseln. Da die Lehrkräfte diesen Sachverhalt bestätigt haben, besteht für die Antragstellerin und ihre Tochter kein Anspruch auf eine Lernförderung.“